Sportwetten für Hartz-IV-Empfänger untersagt

Thu, Mar 10, 2011

Das Kölner Landgericht hat entschieden, dass Hartz-IV-Empfänger künftig keine Sportwetten mehr abschließen dürfen. Damit wird Lotterien wird der Verkauf von Wettscheinen an Erwerbslose untersagt. Die Klage ging von einem Wettanbieter aus, den Nachweis erbrachte er vermutlich über Testkäufer. Die einstweilige Verfügung richtet sich an den Anbieter Westdeutsche Lotterie GmbH (Westlotto). Jedoch bleibt unklar, wie die Verfügung des Gerichts angewendet werden soll. In den Annahmestellen herrscht vorerst Unsicherheit.

Zuerst werde Westlotto Einspruch gegen das Urteil des Kölner Landgerichts erheben, teilte Axel Weber, Sprecher des Unternehmens mit. Außerdem sagte er: “Ich weiß nicht, wie Mitarbeiter in den Annahmestellen in der Lage sein sollen, das Einkommen von Kunden zu überprüfen”. Das Einsehen von Gehaltsbescheinigungen schloss er kategorisch aus. Zwar kommt es vor, dass Spieler gesperrt werden, aber dies nur nach einer “umfangreichen Prüfung”. Auch im Umgang mit der Spielsucht sind die Lotterie-Mitarbeiter geschult. Zahlreiche Kiosk-Besitzer finden das Urteil daher “lächerlich und diskriminierend”. Auch das Erwerbslosen Forum Deutschland sprach sich gegen die Verfügung aus. Sie rief Hartz-IV-Empfänger auf, sich in einem Internet-Forum zu äußern. Ein Sprecher des Erwerbslosen Forums beklagte sich darüber, dass der Konkurrenzkampf der Wettanbieter nun zu Lasten der Jobsuchenden ginge.

Die Klage wurde von dem Sportwettenanbieter Tipico mit Sitz auf Malta eingereicht. Hauptanklagepunkt sei der Verstoß Westlottos gegen den unlauteren Wettbewerb und den Glücksspielvertrag, der seit 2008 Gültigkeit hat. Dieser Vertrag besagt, dass neben Minderjährigen und Spielsüchtigen auch Menschen mit geringem Einkommen vor Glücksspielen geschützt werden sollen. Dieser Verstoß wird mit einem Ordnungsgeld von 250.000 Euro geahndet. Außerdem ist Geld für das Glücksspiel nicht in der Hartz-IV-Grundsicherung vorgesehen. Den Nachweis erbrachten offenbar Testkäufe. Dabei sollen sich zwei Personen in einer Annahmestelle lautstark über ihre Hartz-IV-Einkünfte unterhalten und danach einen Wettschein erworben haben. Dieser Sachverhalt musste allerdings nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden, um die letztendliche Verfügung zu bewirken.